RegelwerkRegelwerk
Gefahrstoffverordnung
AbschnittAbschnitt
§ 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung stellt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist oder
4. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 seinem Abnehmer die für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stellt.