RegelwerkRegelwerk
BGR 500 Kap. 2.11: Betreiben von Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik
AbschnittAbschnitt
Teil 2, 1 Anwendungsbereich
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
1.1 Teil 2 dieses Kapitels findet Anwendung auf die Aufstellung und den Betrieb von kraftbetriebenen Kompressoren und Vakuumpumpen.
Zusätzliche Empfehlungen zur Prüfung von Kompressoren und Vakuumpumpen siehe Abschnitt 3.6.
1.2 Teil 2 dieses Kapitels findet keine Anwendung auf
- Kompressoren in Acetylenanlagen,
- Kompressoren in Kälteanlagen,
- Kompressoren in Sauerstoffanlagen,
- Turbokompressoren für Luft, deren höchstzulässiger Betriebsdruck 0,2 bar nicht überschreiten kann,
Zu diesen Turbokompressoren gehören insbesondere Ventilatoren.
- Turbokompressoren in Gasturbinentriebwerken und -anlagen sowie Ladeluftkompressor für Verbrennungsmotoren,
- Vakuumpumpen, deren absoluter Ansaugdruck 10-3 bar unterschreitet,
Dies sind die kinetischen sowie die gasbindenden Vakuumpumpen.
und
- Kompressoren mit einer Motorleistung von nicht mehr als 0,5 kW.