RegelwerkRegelwerk
BGR 500 Kap. 2.11: Betreiben von Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik
AbschnittAbschnitt
Teil 2, 3.6.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
3.6.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kompressoren vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft geprüft werden.
Mit dieser Prüfung soll verhindert werden, dass an der Nahtstelle zwischen Hersteller und Betreiber Sicherheitslücken entstehen können.
3.6.1.2 Abschnitt 3.6.1.1 gilt nicht für ortsveränderliche Luftkompressoren sowie für stationäre Luftkompressoren mit einer Motorleistung bis 100 kW.
3.6.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kompressoren, die von ihm für Arbeitsverfahren umgebaut oder mit weiteren Ausrüstungen ergänzt werden und für einen Betrieb bestimmt sind, der in der Betriebsanleitung des Herstellers des Kompressors nicht vorgesehen ist, vor der ersten Inbetriebnahme auf arbeitssicheren Zustand geprüft werden.
3.6.1.4 Ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nicht möglich, darf abweichend von den Abschnitten 3.6.1.1 und 3.6.1.2 diese Prüfung auch während der Inbetriebnahme erfolgen.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme soll sich im Wesentlichen erstrecken auf:
- Anordnung der Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) und Hauptschalter,
- Eignung des Aufstellungsortes, z. B. Ex-Bereich, Brand- und Explosionsgefahren von benachbarten Anlagen, Temperatur, Klimaverhältnisse,
- Austritt von Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften und ihre sichere Ableitung, Ungefährliche Luft-/Gasführung an Druckentlastungseinrichtungen,
- Elektrische Ausrüstung
- Überstromschutz des Hauptstromkreises,
* Verkabelungen
¿ sachgemäß angebracht und geschützt,
¿ von heißen Flächen ferngehalten,
* Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus),
- Lärm bei Aufstellung im Arbeitsraum,
...