RegelwerkRegelwerk
TRAC 001 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRAC
AbschnittAbschnitt
1 Die TRAC im Rahmen der Acetylenverordnung
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
1.1 Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen entsprechend § 3 Abs. 1 der Acetylenverordnung (AcetV) nach den Vorschriften des Anhangs zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
1.2 Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Acetylenverordnung hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 3 Abs. 1 AcetV erfüllt sind, soweit die Acetylenanlage oder das Calciumcarbidlager den vom Deutschen Acetylenausschuß (DAcA) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) entspricht.