RegelwerkRegelwerk
Code of Practice Acetylen
AbschnittAbschnitt
11.5 Verbindungen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Voll durchgeschweißte Stumpfnähte sind als Verbindungsmittel zu bevorzugen.
Schweißnähte an Rohrleitungen sollen nach Möglichkeit an Stellen platziert werden, an denen die geringsten Biegebeanspruchungen auftreten. Schweißverbindungen sind nach anerkannten Regeln auszuführen.
Für die Arbeitsbereiche II und III müssen die Verbindungen dieselbe errechnete Festigkeit haben, wie die Rohrleitungen, die sie verbinden. Kegelgewindeanschlüsse werden für den Arbeitsbereich III nicht empfohlen.
Wenn Rohrleitungen im Arbeitsbereich III an zwei oder mehr Stellen miteinander verbunden werden, so dass sie eine oder mehrere Ringleitungen bilden, dann muss jedes Ringsystem durch eine Flammensperre (siehe 10.5.2) geschützt werden, es sei denn, die Rohrleitung wurde gemäß 11.4.4, Abschnitt A. ausgelegt.
Für den Arbeitsbereich I dürfen technisch genormte Rohrverbindungen verwendet werden.