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Code of Practice Acetylen
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10.3.1 Inspektion vor dem Auffüllen von Acetylenflaschen
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Um eine sichere Handhabung der Druckgasflaschen in der Abfüllanlage und die Lieferung eines sicheren Produktes an die Kunden sicherzustellen, ist es unbedingt erforderlich, dass alle Flaschen vor dem Auffüllen mit Lösemittel und vor dem Füllen mit Acetylen ordnungsgemäß inspiziert werden (siehe EN 12754).
Die Acetylenflaschen dürfen nur mit Lösemittel aufgefüllt und mit Acetylen gefüllt werden, wenn
¿ sie mit dem Prüfstempel der zuständigen Prüfstelle gekennzeichnet sind,
¿ das nächste Prüfdatum, das auf der Flasche aufgedruckt steht, noch nicht verstrichen ist,
¿ sie keine äußeren Defekte auf dem Flaschenmantel, am Ventil, an der Kappe oder anderen Teilen aufweisen,
¿ die erforderlichen Stempelungen, Etiketten und Farbcodierungen vorhanden sind.
Flaschen, die für den weiteren Einsatz untauglich sind, dürfen nicht mit Lösemittel aufgefüllt und mit Acetylen befüllt werden. Sie werden vorläufig gesperrt und einer weiteren Überprüfung unterzogen.
Nachfolgend werden Beispiele für Flaschen genannt, die nicht direkt mit Lösemittel aufgefüllt oder mit Acetylen gefüllt werden dürfen:
¿ Flaschen, welche nicht eindeutig als Acetylenflaschen identifiziert werden können.
¿ Flaschen mit äußeren Defekten (Einschlag vom Lichtbogen, große Dellen oder von Feuer herrührende Zeichen auf dem Flaschenmantel, beträchtliche Korrosion usw.).
¿ Flaschen, mit übermäßigem Lösemittelverlust (mehr als 5 % der Aceton-Nennmenge).
¿ Flaschen, deren Ventile in einem nicht betriebsfähigen Zustand sind (Ventil blockiert, Gewinde beschädigt usw.). In diesem Fall muss das Ventil ausgetauscht werden.
¿ Flaschen, die von den Kunden mit offenen Ventilen zurückgegeben wurden.
¿ Flaschen, deren Prüfdatum (oder Datum der Wiederholungsprüfung für bestimmte Länder) fehlt, unleserlich ist oder überschritten wurde. In diesem Fall muss die wiederkehrende Prüfung durchgeführt werden (siehe EN 12863).
¿ Flaschen mit fehlenden oder unleserlichen Flaschendaten oder Markierungen der Aufsichtsbehörde (z.B. poröse Masse, Lösemittel, Tara usw.).
¿ Flaschen, deren Füllen nicht mehr genehmigt ist (eingezogene Flaschen).
¿ Flaschen, deren Zubehörteile im schlechten Zustand sind (Kappe, Schutzhaube, Fußring, Schmelzsicherung usw.).
¿ Flaschen, die dem Acetylenwerk unbekannt sind.
Die Arbeitsanweisungen der jeweiligen Acetylenwerke müssen alle Fälle, in denen die Flaschen nicht direkt gefüllt werden dürfen, ausdrücklich angeben.