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Code of Practice Acetylen
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7.1.2 Planung und Ausstattung der Anlagen und Gebäude
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Das Grundstück der Acetylenanlage muss durch einen Zaun gegen den Zutritt von unbefugten Personen geschützt sein.
Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von Acetylen müssen eingeschossig errichtet werden und dürfen keine Untergeschosse haben. Dieses gilt auch für Flächen zur Instandhaltung und Lagerung der Acetylenflaschen.
Die Gebäude müssen aus leichtgewichtigem, nicht brennbarem oder schwer entflammbarem Material hergestellt werden und sind so zu konstruieren, dass sie bei einem Innendruck von 0,12 bar nachgeben. Die Bauart muss so gewählt werden, dass die Beschädigung bei einer Explosion begrenzt wird. Es ist eine Berstfläche von mindestens 0,05 m2 pro m3 Raumvolumen erforderlich. Es wird ein leichtgewichtiges Druckentlastungsdach, getragen von Wänden, die einer Innenexplosion standhalten, empfohlen.
Gebäude oder Räume, in denen mit Acetylen gearbeitet wird, müssen leicht erreichbare Ausgangstüren haben, die nach außen zu öffnen sind. Es müssen mindestens zwei Fluchtwege vorhanden sein. Die Notausgänge sollen so angeordnet sein, dass der Fluchtweg an jeder Stelle in der Anlage nicht länger als 25 Meter ist. Solche Notausgangstüren dürfen nicht verschlossen werden, z. B. ausgerüstet mit Gefahren-Drucköffnungsbügeln. Der Notausgang muss immer für den Notfall freigehalten werden.
Acetylenanlagen müssen mit einer geeigneten Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
Alle Acetylenanlagen und Gebäudeteile müssen gegen elektrostatische Aufladungen geschützt sein. Der Ableitwiderstand darf nicht mehr als 106 Ohm betragen.
Es ist gute Praxis, die verschiedenen Produktionsabschnitte, wie Carbidlagerung, Acetylenerzeugung und Reinigung, Verdichtung und Trocknung, Abfüllung, Flaschen-prüfung, Wartungseinrichtungen, etc., räumlich voneinander zu trennen.
Heizungsanlagen sollen mit warmer Luft, Dampf oder heißem Wasser betrieben werden. Der Standort solcher Räume muss außerhalb der Schutzzonen gewählt werden. Siehe Richtlinie 1999/92/EG.
Räume, in denen sich elektrische Einrichtungen und Schaltanlagen befinden, die nicht mit der oben genannten Richtlinie übereinstimmen, müssen von der Acetylenproduktion durch eine gasdichte Wand getrennt sein. In Gebäuden oder Räumen, die der Acetylenproduktion dienen, müssen Temperaturen eingehalten werden, die ausreichen, um die Bildung von flüssigem Acetylen oder Acetylenhydrat in Rohrleitungen und Apparaten zu verhindern. Alternativ müssen geeignete Regeleinrichtungen vorhanden sein, die den Betrieb der Anlage unter klimatischen Bedingungen, bei denen Acetylenhydrat entstehen kann, verhindern.
Einfach erreichbare und erkennbare Not-Aus-Taster müssen unmittelbar an der Außenseite der Hauptnotausgänge vorhanden sein, damit im Gefahrfall die Anlage und die nicht unmittelbar erforderlichen elektrischen Einrichtungen abgeschaltet werden können.
Der Not-Aus-Taster muss folgende Komponenten abschalten:
¿ Kompressoren
¿ Entwicklerantriebe zur Carbidzuführung
¿ Pumpen
¿ Fernbetätigte Ventile in Acetylenleitungen in "fail-safe" Stellung.
Der Not-Aus-Taster darf folgende Einrichtungen nicht abschalten:
¿ Feuerlöschpumpen
¿ Notbeleuchtungen
¿ Wasserpumpen zum Abkühlen der Flaschen an den Füllständen
¿ Notwassereinspeisung für Entwickler falls vorhanden
¿ Alarme und erforderliche Sicherheitseinrichtungen.
Hochdruckentlastungssysteme müssen im Notfall den Druck in der Anlage entlasten.