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Code of Practice Acetylen
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7.2.1 Anforderungen für Belüftung / Gasdetektion
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In Räumen, die der Acetylenherstellung dienen, müssen mit mindestens 0,3 m3 / Min. m2 der Deckenfläche mechanisch belüftet werden. Eine natürliche Belüftung erfordert Belüftungsöffnungen von mindestens 1 m2 im Dachbereich und 1 m2 im unteren Wandbereich je 300 m2 Bodenfläche. Falls das Dach flach ausgeführt ist, muss die Dachöffnung entweder auf dem oberen Dachende oder am oberen Ende der höheren Wand angeordnet sein. Die natürliche Belüftung hängt stark von den regionalen meteorologischen Bedingungen ab. Die oben genannten Zahlen müssen wesentlich erhöht werden, falls geringe Luftbewegungen vorliegen.
Gassensoren (Explosimeter) können eingesetzt werden, um entweichendes Acetylen in der Luft nachzuweisen.
Falls eine Gaswarnanlage installiert ist, muss diese oberhalb angeordnet sein und bei 25 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) einen Alarm auslösen, bei 50 % der UEG muss die Anlage abschalten.
Gaswarnanlagen sollen in Flaschenabfüllräumen und Räumen zur Flascheninstandhaltung installiert sein.
Die Anordnung der Gassensoren soll in der Nähe der wahrscheinlichsten Leckagen erfolgen. Die Vorgaben des Gerätherstellers sind zu beachten, um den gewünschten Schutz zu erreichen.