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Code of Practice Acetylen
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7.1.1 Lage der Anlage
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Acetylenanlagen und deren Gebäude müssen in sicherer Entfernung von öffentlichen Geländen und von angrenzenden Grundstücken, die bebaut werden könnten, errichtet werden. Der erforderliche Abstand muss mit einer detaillierten Gefährdungsanalyse ermittelt werden, die sowohl die Gefahr von der Acetylenanlage ausgeht als auch die Gefahren von außerhalb, die auf die Anlage wirken können, bewertet. Die in Kapitel 7.1.3 angegebene minimale Entfernung darf nicht unterschritten werden, falls die Gefährdungsanalyse keine geringere Entfernung zulässt. Acetylenanlagen müssen von Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von anderen Gasen entsprechend dem Gefahrenpotential räumlich getrennt sein. Sie sollen sich nicht in unmittelbarer Nähe von Luftzerlegungsanlagen befinden, weil die Gefahr besteht, dass freiwerdendes Acetylen in die Ansaugluft solcher Anlagen gelangen kann.