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Anlage zu TRAC 208: Merkblatt zur Verhütung von Acetylenflaschen-Explosionen
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6 Behandlung geschädigter Flaschen
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Der Betreiber ist nach den Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager verpflichtet, die von einer Acetylenzersetzung oder einer äußeren Erwärmung betroffenen Flaschen nicht weiter zu benutzen, sie deutlich zu kennzeichnen und das Füllwerk bzw. den Flaschenlieferanten zu benachrichtigen.
Abgekühlte Flaschen, die keine äußeren Verformungen, keine Spuren erheblicher Temperaturentwicklung (Anlaßfarben) haben und bei denen nach dem Öffnen des Ventils kein Ruß, Qualm oder abartiger Geruch austritt, können weiter verwendet werden.