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TAA-GS-12 / Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak- Kälteanlagen
AbschnittAbschnitt
5.1.4 Anlagenbefüllung
KommentarKommentar
Erstbefüllung, Füllmenge, Füllstände
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(1) Die Erstbefüllung der Kälteanlage hat unter Aufsicht eines Sachkundigen für Kälteanlagen zu erfolgen.
(2) Die Füllmenge (in kg) muß in der Betriebsanleitung und auf dem Anlagenkennzeichnungsschild eingetragen sein. Pauschale Angaben, wie z. B. größer 3 Tonnen, sind nicht zulässig.
(3) Die jeweiligen Füllstände in Verdampfer und Sammler sind für definierte Betriebsbedingungen in der Betriebsanleitung anzugeben.