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TAA-GS-12 / Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak- Kälteanlagen

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5.1.3 Persönliche Schutzausrüstung

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(1) Für alle Personen, die im Maschinenraum tätig sind - mindestens jedoch für zwei Personen - muß geeignete Schutzkleidung (Handschuhe, Augenschutz) und Atemschutz (Vollmaske mit Filter gegen Ammoniak) zur Verfügung stehen. Sie sind außerhalb von gefährdeten Bereichen geschützt bereitzuhalten. (2) Für Rettungszwecke genügt es, wenn andere Institutionen (z. B. Wartungsfirmen, Feuerwehr, Technische Notdienste) das Rettungspersonal mit gegen Ammoniak beständigem Gasschutzanzug und mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemgeräten je zweifach im Bedarfsfall ausrüsten.
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