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TAA-GS-12 / Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak- Kälteanlagen
AbschnittAbschnitt
4.7.3 (3-5) Bauliche Maßnahmen
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Maschinenräume
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(3) Maschinenräume müssen selbstschließende Türen haben, falls diese nicht unmittelbar ins Freie führen. Diese Türen müssen hinreichend dicht sein. Hinreichende Dichtheit ist gegeben, wenn die Türen z. B. eine vollständig umlaufende Dichtung haben.
(4) Insbesondere ist auf die dichte Ausführung von Wand- und Deckendurchbrüchen, Schächten und Kabelkanälen zu achten.
(5) Auch innerhalb von umzäunten Betriebsgeländen muß sichergestellt sein, daß Maschinenräume nur durch befugtes Personal betreten werden können.