RegelwerkRegelwerk
TAA-GS-12 / Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak- Kälteanlagen
AbschnittAbschnitt
4.7.1 (5-6) Brandschutz
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(5) Unterhalb von ammoniakführenden Anlagenteilen sollen keine leicht brennbaren Materialien abgestellt werden.
(6) Vor der Ausführung von Reparaturarbeiten auf dem Dach der Kälteanlage ist die Erlaubnis des Betreibers der Kälteanlage einzuholen (Feuererlaubnisschein). Während der Reparaturarbeiten sind vor Ort geeignete Brandbekämpfungseinrichtungen bereitzuhalten.