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TAA-GS-12 / Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak- Kälteanlagen
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5.2.2 Nachbefüllung, Ammoniakbevorratung und Transport der Gebinde
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(1) Ein Nachfüllen von Ammoniak darf erst erfolgen, wenn die Ursache des Kältemittelverlustes erkannt, dokumentiert und beseitigt worden ist.
(2) Durch Nachfüllen darf die Füllmenge nach Abschnitt 5.1.4 (2) nicht überschritten werden.
(3) Die Nachfüllmenge muß dokumentiert und das Verzeichnis mindestens 5 Jahre aufgehoben werden.
(4) Der Anschluß für den Füllschlauch ist anlagenseitig und direkt am Druckgasbehälter mit einer fernbetätigbaren Armatur (z. B. Magnetventil) auszurüsten.
(5) Gebinde sind gegen Wegrollen und Anfahren zu sichern.
(6) Für die Lagerung gilt § 25 der VBG 20.