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TAA-GS-12 / Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak- Kälteanlagen
AbschnittAbschnitt
5.1.5 Alarm- und Gefahrenabwehrplan
KommentarKommentar
Alarm- und Gefahrenabwehrplanung
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(1) Formal ist ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 der 12. BImSchV nicht zu erstellen.
(2) Für den Alarm- und Gefahrenabwehrplan im Sinne dieses Leitfadens gelten die nachfolgenden Festlegungen der Absätze (3) bis (8).
(3) Ein interner Alarmplan soll die Alarmierung, den Alarmablauf sowie die umgehend einzuleitenden Maßnahmen und Aufgaben funktionsbezogen festlegen.
(4) Jeder Mitarbeiter des Bedienungspersonals muß wissen, welche Aufgaben er bei einem Schadensfall zu übernehmen hat.
(5) Ebenso sollten die an der Schadensbekämpfung und Gefahrenabwehr beteiligten externen Stellen (Feuerwehr, Notarzt, Handwerker) und Personen über ihre Aufgaben und Pflichten generell so weit unterrichtet sein, daß Hilfsmaßnahmen sofort begonnen werden können (Anlagenkenntnisse, Stoffkenntnisse, Kenntnis der Örtlichkeit und eines entsprechenden Maßnahmenkataloges). Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig informiert und eingewiesen werden.
(6) Die örtliche Feuerwehr muß über Art und Umfang der Kälteanlage informiert werden. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne müssen bekannt und abgesprochen sein. Dabei ist besonders auf den Einsatz von Wasser im Zusammenhang mit Ammoniak hinzuweisen.
(7) Generell sind folgende Hilfeleistungen abzustimmen:
- Hilfs- und Rettungsmaßnahmen unter Vollschutzanzug mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutz,
- Ammoniakgas in Wasser absorbieren (aber kein Wasser in flüssiges NH3 sprühen!),
- Apparate von außen mit Wasser kühlen,
- am Boden angesammeltes flüssiges NH3 mit Folie oder Mittelschaum abdecken,
- flüssiges Ammoniak in Behälter pumpen und entsorgen,
- Ausbreitung von Ammoniakgaswolken mit Wasserwänden verhindern,
- Absperren gefährdeter Gebiete in Zusammenarbeit mit der Polizei.
(8) Bei Ammoniak-Kälteanlagen soll die unmittelbare Nachbarschaft über Verhaltensmaßnahmen bei Ammoniakgeruch informiert werden, damit keine Panik entsteht.