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BGV C 15 Kohlenstaubanlagen
AbschnittAbschnitt
§ 17 Inertisierung von Kohlenstaubsilos
KommentarKommentar
- Ausrüstung zur Inertisierung muß von ungefährdeter Stelle möglich sein und überwacht werden
- Ausreichende Bemessung des Inertgasvorrates