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BGV C 15 Kohlenstaubanlagen
AbschnittAbschnitt
§ 20 Einrichtungen zur Früherkennung von verdeckten und offenen Bränden
KommentarKommentar
Brandfrüherkennung durch Temperatur- bzw. CO-Überwachung, Auslösung bei Grenzwertüberschreitung, unterbrechung des Füllvorganges, optisches oder akustisches Signal
Austragsvorgang beenden