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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 13 (2) / Apparate mit flexiblen Kältemittelleitungen
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(2) Räume, in denen Apparate mit flexiblen Kältemittelleitungen, die aktiv bewegt werden, aufgestellt sind, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, daß sie bei einem Austritt von Kältemitteln schnell verlassen werden können und eine Ausbreitung des Kältemittels möglichst verhindert wird.