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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen

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§ 12 / Freiwerdende Kälte- und Kühlmittel

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Sicherheits-, Abblase- und Entlüftungseinrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß durch entweichende Kälte- oder Kühlmittel niemand gefährdet werden kann.
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