RegelwerkRegelwerk

BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen

AbschnittAbschnitt

§ 11 / Sicherheit gegen Flüssigkeitsschläge

Inhalt / VolltextInhalt / Volltext

Kälteanlagen müssen so eingerichtet sein, daß der Verdichter nicht durch Flüssigkeitsschläge beschädigt werden kann.
  • Zurück