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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen

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§ 10 / Füllstandsanzeigeeinrichtungen

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(1) Absperrbare Kältemittelsammler müssen mit einer Füllstandanzeigeeinrichtung ausgerüstet sein. (2) Füllstandanzeiger mit Glasrohren dürfen nur bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 vorhanden sein, wenn die Füllstandanzeiger neben den Absperreinrichtungen mit Bruchsicherheitseinrichtungen und Schnellschlußventilen ausgerüstet sind.
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