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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 6 / Beanspruchte Teile
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Die druckbeanspruchten Teile einer Kälteanlage oder Kühleinrichtung müssen so beschaffen sein, daß sie dem beim Betrieb und bei Stillstand auftretenden Druck unter Berücksichtigung der zu erwartenden Temperaturen sowie der chemischen und mechanischen Beanspruchung widerstehen.