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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 9 (2) / Absperreinrichtungen
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(2) An Absperreinrichtungen der Saug- und Druckleitungen an Verdichtern, die für eine betriebsmäßige Betätigung eingerichtet sind, muß die Stellung des Druckabsperrventils deutlich erkennbar sein, oder die Absperrventile müssen so gegeneinander verriegelt sein, daß sie nur der Betriebsanweisung entsprechend betätigt werden können.