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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen

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§ 7 (4,5) / Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung

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(4) Zwischen Kältemittelkreislauf und der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung dürfen keine Absperreinrichtungen eingebaut sein. (5) Absatz 4 gilt nicht, wenn 1. durch das Betätigen der Absperreinrichtungen zwangsläufig andere gleichwertige Sicherheitseinrichtungen in Funktion gesetzt werden oder 2. bei Anlagen mit Hubkolben-, Drehkolben-, Membran- und anderen Verdrängerverdichtern, die in jeder absperrbaren Druckstufe jeweils mit nur einem bauteilgeprüften Sicherheitsdruckwächter als Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sind, - der Hubvolumenstrom der einzelnen Verdichter (geometrisches Hubvolumen x Drehzahl) 50 m3/h nicht übersteigt und - das Füllgewicht der Kälteanlage mit Kältemittel der Gruppe 1 höchstens 100 kg, der Gruppe 2 höchstens 25 kg oder der Gruppe 3 höchstens 1 kg beträgt, dabei ist zwischen Kältemittelkreislauf und bauteilgeprüftem Sicherheitsdruckwächter eine betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinrichtung zulässig. Diese betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinrichtung muß - in Offenstellung blockiert sein, - mit einer Einrichtung und Plombe gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein, - an der Plombe die eindeutig identifizierbare Kennzeichnung eines Sachkundigen tragen.
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