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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 7 (3) / Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung
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(3) Bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis zu einem Füllgewicht von 2,5 kg, mit Kältemitteln der Gruppe 2 bis zu einem Füllgewicht von 1,5 kg oder mit Kältemitteln der Gruppe 3 bis zu einem Füllgewicht von 1 kg sind Sicherheitseinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Beschaffenheit der Kälteanlage sichergestellt ist, daß kein höherer Druck als der zulässige Betriebsüberdruck auftreten kann.