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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen

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§ 7 (1,2) / Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung

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(1) Die Kälteanlagen müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, die so bemessen und eingestellt sein müssen, daß in jedem Teil der Anlage eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert ist. (2) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen gegen Änderung der Einstellung durch Unbefugte gesichert sein.
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