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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 5 (1) / Kenndaten; Kälteanlage
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(1) An jeder Kälteanlage müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),
Typ und Baujahr oder Erzeugnisnummer,
Kältemittel,
Füllgewicht in kg,
zulässiger Betriebsüberdruck der jeweiligen Druckstufe in Bar,
Hinweis auf Eigensicherheit gegen Drucküberschreitung, falls zutreffend.