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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen

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§ 5 (1) / Kenndaten; Kälteanlage

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(1) An jeder Kälteanlage müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein: Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur), Typ und Baujahr oder Erzeugnisnummer, Kältemittel, Füllgewicht in kg, zulässiger Betriebsüberdruck der jeweiligen Druckstufe in Bar, Hinweis auf Eigensicherheit gegen Drucküberschreitung, falls zutreffend.
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