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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 16 / Aufstellung von Kälteanlagen
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(1) Die Aufstellung von Kälteanlagen muß je nach Kältemittel, Füllgewicht und Kälteübertragungssystem den in der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) Kälteanlagen müssen so aufgestellt sein, daß sie infolge innerbetrieblicher Verkehrs- oder Transportvorgänge nicht beschädigt werden können.
(3) In Bereichen, die dem Verkehr dienen, dürfen Rohrleitungen mit Kältemitteln der Gruppen 2 und 3 nur ohne lösbare Verbindungsteile und Armaturen verlegt werden.
(4) Kältemittelführende Rohrleitungen sind gegen mechanische Beschädigung zu sichern.
(5) Kälteanlagen müssen so aufgestellt sein, daß sie allseitig besichtigt werden können und ausreichend Platz für die Wartung zur Verfügung steht.
(6) Werden für Hallenkunsteisbahnen Kälteanlagen mit direkter Verdampfung verwendet, muß sichergestellt sein, daß Kältemittel nicht in die Hallen gelangen können.
(7) Für Kunsteisbahnen in geschlossenen Hallen dürfen Kältemittel der Gruppe 3 bei Kälteanlagen mit direkter Verdampfung nicht verwendet werden.