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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 8 / Druckmeß- und Anzeigeeinrichtungen
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(1) Jede Druckstufe einer Kälteanlage muß mit einer Druckmeß- und Anzeigeeinrichtung ausgerüstet sein, die den auftretenden Drücken standhält und für die verwendeten Kältemittel geeignet ist.
(2) Arbeiten bei Anlagen mit Verdichtern mehrere Zylinder auf einer Druckstufe und sind diese Zylinder einzeln für sich betriebsmäßig absperrbar, muß für jeden Zylinder eine Druckmeß- und Anzeigeeinrichtung vorhanden sein.
(3) An Druckmeß- und Anzeigeeinrichtungen, die einen Verdichterdruck anzeigen, muß der zulässige Betriebsüberdruck des zugeordneten Anlagenteiles deutlich erkennbar angegeben sein.
(4) Absatz 1 gilt nicht für automatisch arbeitende Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 mit einem Füllgewicht bis 100 kg oder mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit einem Füllgewicht bis 25 kg; es müssen jedoch Anschlüsse für Druckmeßeinrichtungen vorhanden sein.
(5) Die Anzeige der Druckmeß- und Anzeigeeinrichtungen muß nachgeprüft werden können.