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BGV D 4 / Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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§ 32 / Übergangsbestimmungen für Altanlagen
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(1) Für Kälteanlagen, die vor dem 1. Oktober 1956 in Betrieb genommen wurden, gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 3 und 5 nicht.
(2) Für Kälteanlagen, die vor dem 1. Dezember 1974 in Betrieb genommen wurden, gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5, 7 und 8 und § 10 Abs. 1 nicht.