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BGV B 6 / Gase

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§ 42 Bewegliche Leitungen

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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bewegliche Leitungen für betriebliche Vorgänge nur verwendet werden, wenn die zu verbindenden Anschlüsse betriebsbedingt nicht gegeneinander fixiert werden können. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Technika, in denen mit Gasen in labormäßigen Mengen umgegangen wird, 2. bewegliche Leitungen, die als Kompensatoren verwendet sind.
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