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BGV B 6 / Gase
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§ 38 Abblase-, Entspannungs- und Entluftungseinrichtungen
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ins Freie mündende Abblase-, Entspannungs- und Entlüftungseinrichtungen gegen Eindringen von Fremdkörpern und Wasser geschützt werden.