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BGV B 6 / Gase

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§ 25 Erdgedeckte Anlagenteile

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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß erdgedeckte Anlagenteile einen sicheren Abstand · untereinander, · zu Gebäudefundamenten, · zu unterirdisch verlegten anderen Rohrleitungen und · zu unterirdisch verlegten elektrischen Kabeln haben. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß erdgedeckte Anlagenteile so aufgestellt sind, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß erdgedeckte Anlagenteile einen ausreichenden Korrosionsschutz aufweisen. (4) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen des kathodischen Korrosionsschutzes.
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