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BGV B 6 / Gase

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§ 7 Persönliche Schutzausrüstungen

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(1) aufgehoben (2) Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, wenn beim Umgang mit Gasen in flüssigem Zustand bei Hautkontakt Erfrierungen zu erwarten sind. (3) aufgehoben (4) aufgehoben (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten mit der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen vertraut sind. (6) Versicherte dürfen nur Atemschutzgeräte benutzen, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes der zusätzlichen körperlichen Belastung gewachsen sind. (7) Versicherte haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
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