RegelwerkRegelwerk
BGV B 6 / Gase
AbschnittAbschnitt
§ 50 Blitzschutzeinrichtungen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen mit brennbaren Gasen im Freien, soweit erforderlich, mit Blitzschutzeinrichtungen ausgerüstet werden.