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BGV B 6 / Gase
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§ 45 Pumpen
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Pumpen für brennbare, sehr giftige oder giftige Gase nur in Betrieb genommen werden, wenn sie auf Dauer technisch dicht sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Pumpen, deren technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung gewährleistet ist, so aufgestellt werden, daß bei Undichtheiten Versicherte nicht gefährdet werden können.