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BGV B 6 / Gase
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§ 23 Räume für Anlagen
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume mit Anlagen für Gase aus Baustoffen bestehen, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume mit Anlagen für nicht brennbare Gase von anderen Räumen, die nicht brandgefährdet sind, mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 30 AB abgetrennt sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Räume mit Anlagen, die drucklos betrieben werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume mit Anlagen für brennbare Gase von angrenzenden Räumen, die nicht brandgefährdet sind, mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB abgetrennt sind. Dies gilt nicht für Räume, in denen nur Rohrleitungen vorhanden sind, die gemäß § 12 Abs. 1 auf Dauer technisch dicht sind.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume mit Anlagen für Gase von angrenzenden Räumen, die brandgefährdet sind, mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB abgetrennt sind.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räumen mit Anlagen für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase Türen in gasdichten Trennwänden selbstschließend oder sicherheitstechnisch verriegelt sind.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume neben, unter oder über Räumen mit Anlagen für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase nur dann dem dauernden Aufenthalt von Versicherten dienen, wenn die Aufstellungsräume von den angrenzenden Räumen so gasdicht getrennt sind, daß Versicherte nicht gefährdet werden können.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume mit Anlagen für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase im Gefahrfall schnell verlassen werden können.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räumen mit Anlagen für brandfördernde Gase in flüssigem Zustand der Fußboden aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
(10) Werden Anlagen in Räumen brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase von außen zugeführt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Zuführung außerhalb der Räume an ungefährdeter Stelle abgesperrt werden kann.