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BGV B 6 / Gase
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§ 22 Anlagen im Freien
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen im Freien von außen her so zugänglich sind, daß eine wirksame Bekämpfung austretender Gase möglich ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Regen- und Löschwasser aus Auffangräumen und Gruben entfernt werden können.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Boden unter Anlagen mit Chlortrifluorid, Fluor und Luft, die in flüssigem Zustand vorliegen, aus Baustoffen bestehen, die mit den Gasen nicht in gefährlicher Weise reagieren können.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Zutritt Unbefugter zu Anlagen im Freien sicher verhindert ist. Dies gilt nicht bei Aufstellung in einem umzäunten Werksgelände.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß innerhalb von Anlagen Bäume nicht vorhanden sind, wenn sie nach Zahl, Größe und Art eine Gefahr für die Anlage darstellen.