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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen

AbschnittAbschnitt

7.1.16 Schutz von tragenden Anlagenteilen im Brandfall

KommentarKommentar

tragende Teile müssen im Brandfall traffähig bleiben, Festlegung der Feuerwiderstandsklassen

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Bei Anlagen ab der Gruppe C müssen die sicherheitstechnisch relevanten Daten an einer zentralen Stelle (Meßstand) zusammengefaßt werden, von der aus erforderliche Steuerungs- und Notfunktionen eingeleitet werden können.
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