RegelwerkRegelwerk

TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen

AbschnittAbschnitt

6.3.3 Ausrüstung / Verdampfer / Redundante Maßnahme gegen Überflutung

KommentarKommentar

Erfüllung nach 6.3.2 mit redundater diversitärer Sicherheitseinrichtung

Inhalt / VolltextInhalt / Volltext

Zur Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt 6.3.2 müssen die Verdampfer mit einer redundanten, und soweit möglich mit einer diversitären Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein.
  • Zurück