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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen

AbschnittAbschnitt

7.1.7 Energienotversorgung

KommentarKommentar

72 h für Brandmelde- und Gaswarnanlagen, mind. 3 h Alarm- und Signalanlagen Stellungsanzeigen Lüftungseinrichtungen, Feuerlöschpumpen, Notbeleuchtung

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Energienotversorgung muß gewährleistet sein - für mindestens 72 Stunden bei -- Brandmeldeanlagen und -- Gaswarnanlagen, - für mindestens 3 Stunden bei -- Alarm- und Signalanlagen, -- Stellungsanzeigen der Sicherheitsabsperrorgane, -- Kommunikationseinrichtungen und Lautsprecheranlagen, -- Lüftungseinrichtungen zur Vermeidung gefährlicher explosionfähiger Atmosphäre, -- Feuerlöschpumpen, sofern keine andere Ersatzwasserquelle oder Ersatzenergie zur Verfügung steht, und -- für den Betrieb und den Notfall wichtige Beleuchtungseinrichtungen.
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