RegelwerkRegelwerk

TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen

AbschnittAbschnitt

7.1.1 Explosionsgefährdete Bereiche

KommentarKommentar

In Anlagen, in denen die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher verhindert werden kann, müssen Ex- Bereiche festgelegt werden

Inhalt / VolltextInhalt / Volltext

7.1.1 Für Anlagen, bei denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, müssen um mögliche Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt sein. In diesen Bereichen müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen sein. Beispiele für ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche und für die geometrische Gestaltung von explosionsgefährdeten Bereichen siehe TRB 610 Abschnitt 4.2.1.1.2. Hinsichtlich der Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern, wird auf Abschnitt E 2 der »Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln« (BGR 104) verwiesen.
  • Zurück