RegelwerkRegelwerk

TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen

AbschnittAbschnitt

6.1.2 Ausrüstung / Anlagen / Meldeeinrichtungen

KommentarKommentar

Einrichtung zum Melden von Bränden oder Explosionen in Anlage, bei Umschlaglägern ab 3 t und Verbrauchslägern ab 30 t automatisch

Inhalt / VolltextInhalt / Volltext

In Anlagen müssen Einrichtungen zum Melden von Bränden oder Explosionsgefahr vorhanden sein. 6.1.2.1 Diese Forderung ist bei Anlagen bis Gruppe B erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät oder Feuermelder schnell erreichbar ist. 6.1.2.2 Bei Umschlaglägern ab der Gruppe B und bei Verbrauchslägern mit einem gesamten Fassungsvermögen ab 30 t müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen und Melden von Bränden oder Explosionsgefahr vorhanden sein (Gaswarneinrichtungen).
  • Zurück