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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen

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6.1.1 Ausrüstung / Anlagen / Not-Aus-System

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Erforderlich bei Anlagen mit Fassungsvermögen ab 30 t

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Anlagen mit einem gesamten Fassungsvermögen ab 30 t müssen zur Abwendung oder Minderung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung mit einem Not-Aus-System ausgerüstet sein. Dazu muß an leicht erreichbarer Stelle auch mindestens ein Notausschlagtaster vorhanden sein, z. B. im Bereich von Armaturenanhäufungen, Verdampfern, Pumpen, Verdichtern, Füllanlagen und Fluchtwegen. 6.1.1.1 Die Betätigung des Not-Aus-Systems muß in der Meßwarte oder am Meßstand angezeigt werden. 6.1.1.2 Not-Aus-Systeme müssen nach dem Betätigen in der »Aus«-Stellung verbleiben, bis sie durch Entsperren oder bewußtes Zurückführen wieder die Ausgangsstellung erreichen.
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