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TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen

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6.2.14 Ausrüstung / Lagerbehälter / Heizeinrichtungen

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nur indirekte Beheizung über Sekundärkreislauf, auf Nennüberdruck von mind. 25 bar auzulegen

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6.2.14.1 Die Beheizung darf nur indirekt, z. B. über Wärmeaustauscher mit zwischengeschaltetem Sekundärkreislauf, erfolgen. 6.2.14.2 Rohrschlangenkreisläufe (Sekundärkreisläufe) zur Beheizung sind mindestens für einen Nennüberdruck von 25 bar zu bemessen. Die Rohrschlangen müssen auch für den äußeren Überdruck bemessen sein.
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