RegelwerkRegelwerk
TRB 801 Nr. 25 / Anlage zu / Flüssiggaslagerbehälteranlagen
AbschnittAbschnitt
7.1.11 Löschwasserversorgung
KommentarKommentar
Wasserentnahmestelle, die an öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist oder mind. 2 h ausreichend Löschwasser zur Verfügung stellen kann
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Im Bereich der Anlagen ab der Gruppe A muß mindestens eine Wasserentnahmestelle vorhanden sein, die an das öffentliche Wasserwerk angeschlossen ist oder aus der zu jeder Zeit, d. h. auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen die notwendige Löschwasser- bzw. Kühlwassermenge für die Dauer von mindestens zwei Stunden entnommen werden kann.