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TRbF 020 Läger
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9.3.1 Flüssigkeitsstandanzeiger
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(1) Jeder Tank muss mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wandungen (z. B. aus Kunststoff) entfallen.
(2) Die Einrichtung nach Satz 1 von Absatz 1 kann z. B. eine elektronische Peileinrichtung oder ein Peilstab sein.
(3) Peilöffnungen müssen verschließbar und so ausgeführt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist. Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B dürfen Peilstäbe aus Leichtmetall nur verwendet werden, wenn die Bedingungen nach Nummer 9.2.2 Absatz 6 oder Absatz 8 erfüllt sind.
(4) Flüssigkeitsstandgläser müssen gegen Beschädigung geschützt und in Abschnitte von nicht mehr als 2,5 m Länge unterteilt sein. Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, müssen sie mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtungen dürfen nur zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes geöffnet werden.