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TRbF 020 Läger
AbschnittAbschnitt
9.5.3.8 Flüssigkeitsstandanzeiger
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(1) Auf Nummer 9.3 wird verwiesen.
(2) Schaugläser müssen gegen den inneren Überdruck und die Einwirkungen der gelagerten brennbaren Flüssigkeit und deren Dämpfe widerstandsfähig und gegen Beschädigungen geschützt sein.
(3) Tanks mit Schaugläsern müssen den Anforderungen der Nummer 9.5.3.1 Absatz 2 auch nach dem Einbau der Schaugläser entsprechen; auf die Normen DIN 7079, 7080 und 7081 bzw. gleichwertige andere Normen wird hingewiesen.