RegelwerkRegelwerk

TRG 770 Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen

AbschnittAbschnitt

01 Geltungsbereich

KommentarKommentar

Diese Richtlinie gilt für das in § 14 DruckgasV im Bauartzulassungsverfahren vorgesehene Prüfen der mit dem Behälter lösbar verbundenen Ausrüstungsteile durch den Sachverständigen.
  • Zurück